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FAMILIENPSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN

... geben Familiengerichte in Auftrag, wenn sich Eltern in Fragen des Sorgerechts und Umgangsrechts zum Wohle ihrer Kinder uneinig sind – 

oder eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB vermutet wird.

Begutachtung von Trennungsfamilien

 

Aus systemischer Sicht ist jede Familie ein Verbund exklusiver, nicht austauschbarer Personen, die allesamt in einem emotionalen Netzwerk ganz besonderer Art miteinander verbunden sind. Dies trifft gleichermaßen auf Trennungsfamilien zu. 

Darin stehen sich einerseits Eltern, die einst in Liebe verbunden waren, einander abweisend, enttäuscht, misstrauisch und – leider – oftmals feindselig gegenüber. Andererseits sind dieselben Erwachsenen in den Augen ihrer Kinder als Mutter und Vater hochgradig positiv besetzte Bindungspersonen.

 

Während sich die Eltern entschieden haben, fortan getrennte Wege zu gehen, wünschen sich die Kinder zumeist nichts mehr als die Wiederherstellung ihrer heilen Familienwelt.

 

Doch dieses aus vergangenen Tagen bekannte Familiensystem ist im Kontext der elterlichen Trennung nun fragmentiert oder sogar bereits zerstört, wenn ein Gutachten in Auftrag gegeben wird.

 

Wenn Eltern alleine oder in Zusammenarbeit mit helfenden Institutionen keine tragfähigen Lösungen für die Erzie-hung ihrer Kinder finden können, kann die Erstellung eines Familienpsychologischen Gutachtens erforderlich sein.

 

Die Trennung einer Paarbeziehung ist meist an sich schon durch emotionales Leid geprägt; zumindest für einen der früheren Partner. In besonderem Maße leiden jedoch die Kinder, die insgeheim darauf hoffen, dass die Eltern als ihre wichtigsten Bindungsbeziehungspartner wieder zueinander finden. Zumindest sehnen sich Trennungskinder 

nach friedlichen Eltern, die einander ermöglichen, in gesichertem Kontakt mit ihnen zu bleiben.

Um dies zu gewährleisten, ist es unabdingbar, den Konflikt zwischen den Elternteilen im Interesse ihrer Kinder zu deeskalieren. Im Zuge dessen soll ihnen dabei geholfen werden, nachhaltig tragfähige Lösungen für die Gestaltung ihrer "Nachtrennungsfamilie" zu erarbeiten.

Familienpsychologische Gutachten habe ich in meiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständige bislang für die Amtsgerichte/Familiengerichte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bergisch Gladbach, Bonn, Brühl, Euskirchen, Koblenz (OLG), Köln (AG Köln u. OLG Köln), Königswinter, Leverkusen, Linz a. Rh., Niebüll, Rheinbach, Sankt Goar, Siegburg und Wermelskirchen erstellt, habe dementsprechend über viele Jahre hinweg umfangreiche, sehr aufschlussreiche Einblicke in die örtlichen bzw. regionalen Hilfeinstitutionen mit all deren Kompetenzen, Möglichkeiten und Stärken, betreffend das Spektrum der innerfamiliären Ressourcen als auch betreffend die Komplexität von Familiensachen gewinnen können.

Lösungen gemeinsam erarbeiten

Die Arbeit mit Eltern, insbesondere wenn diese hochstrittig sind, zeigt sich nicht selten als große Herausforderung. Mitunter erscheint es ihnen unmöglich, ihre "subjektiven Wahrheiten" über Geschehenes noch einmal näher zu betrachten und sich auf eine Perspektivübernahme einzulassen. Dies ist nicht verwunderlich, da die Dynamik ihrer Konfliktstruktur sehr oft nicht auf kognitiver, sondern auf emotionaler Ebene stattfindet. Dabei gerät der kindeselterliche, edelmütige Blick auf die Hauptsache -- nämlich dem möglichst langfristig angelegten Wohlergehen der eigenen Kinder --, je nach Sachverhalt, allmählich ins Hintertreffen.

Auch wenn einige der bisherigen Auseinandersetzungen es nicht zuließen, gemeinsame Elterngespräche zum Wohle der Kinder zu führen, sind doch genau diese Gespräche ein Grundbestandteil in der systemisch-lösungsorientierten Begutachtung.

Wenn Konflikttyp, Konfliktaufbau und Konfliktdynamik der individuellen Familiengeschichte eruiert sind, die Eltern darüber hinaus bereit sind, an ihren jeweiligen emotionalen Verletzungen zu arbeiten und sie den Fokus nicht nur auf die eigene Person richten, werden sie in der Lage sein, die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Kinder in den Mittelpunkt zu stellen.

Erst nachdem der Konflikt auf Paar-Ebene eine ausreichende Klärung erfahren hat, kann es ihnen gelingen, den Kindern auf einer befriedeten Eltern-Ebene zu begegnen und einvernehmliche Lösungen zum Wohle der Kinder zu finden.

Keine Einigung möglich?

Nicht verschweigen möchte ich an dieser Stelle also, dass die Erfahrungen leider auch zeigen, dass in einigen Fällen ein Konsens insbesondere zwischen hochstrittigen Eltern während der Begutachtung schwerlich oder nicht herzustellen ist.

Gelingt ein Einvernehmen zwischen den Eltern mithin nicht, so muss, wie eingangs erwähnt, bei der Erstellung des Befunds immer bedacht werden, dass jede Familie ein Verbund exklusiver, nicht austauschbarer Personen mit speziellen Beziehungen zueinander ist. So muss auch eine ganz spezielle Lösung für diese eine Familie gefunden werden. Wenn die Eltern gegenwärtig nicht in der Lage sind, selbständig zu tragbaren Einigungen zu finden, erfordert es in letzter Konsequenz eine Entscheidung von außen – durch Gerichte und gutachterliche Empfehlungen.

Gibt es Alternativen?

Ja, gibt es. Gerichtsverfahren sind zunehmend mit hohen Kosten- und Zeitaufwänden verbunden. Die Anforderungen an die Qualität der Gutachtenerstellung steigt stetig an, es wirken diesbezüglich immer mehr Interessensgruppen mit in die Grundsatzdiskussionen dort hinein. Der zeitliche Aufwand ist ja nicht lediglich die Summe der Einzeltermine, sondern die gesamte Dauer der Gerichtssache. Diese "Sache" kann sich u. U. über Jahre hinwegziehen. Sie endet stets mit einem gerichtlichen Beschluss. Und ein Gerichtsbeschluss gibt den Beteiligten oftmals das unbehagliche Gefühl, eine selbstbestimmte Entscheidung verpasst zu haben.

Ein Gerichtsverfahren stellt folglich für alle – sowohl für die Eltern, als auch besonders für die Kinder – immer 

eine erhebliche und unangenehme Belastung dar.

Besser sollten bereits im Vorfeld Möglichkeiten zur außergerichtlichen Verständigung ergriffen werden. Deutlich nerven-, zeit- und kostenschonender ist hier die bewährte und effektive Methode der Mediation.

Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB

 

"Kindeswohlgefährdung liegt nach deutschem Recht vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können. Bei einer Gefährdung muss die Beeinträchtigung, die das Kind erleidet, gravierend sein und es muss die biographisch zeitliche Dimension beachtet werden. Kindeswohl bezieht sich auf gegenwärtige, vergangene und auf zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung eines Kindes" (Quelle: DJI – Handbuch, September 2004)

Das Kindeswohl ist besonders gefährdet, wenn

  • Eltern ihre elterliche Sorge missbrauchen

  • Kinder vernachlässigt werden

  • Eltern unverschuldet als Eltern versagen

  • Dritte sich missbräuchlich gegenüber einem Kind verhalten

Wird eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls festgestellt, muss der Staat eingreifen um das betroffene 

Kind zu schützen. Dabei kann er sich – abhängig vom Grad der drohenden Schädigung – verschiedener Möglichkeiten bedienen. Im Regelfall wird hierbei auch ein familienpsychologischer Gutachter hinzugezogen.

Da die Entstehung einer Kindeswohlgefährdung in der Regel nicht auf eine einzelne Ursache zurückzuführen ist, werden verschiedene Faktoren zur Erklärung herangezogen. Zu diesem Zweck erfolgt eine Risiko-Schutzfaktoren-Analyse, in der komplexe Zusammenhänge von Belastungen und Ressourcen in der betroffenen Familie abgebildet werden. Es geht darum zu untersuchen, welche Risikofaktoren die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung erhöhen und welche Schutzfaktoren diese vermindern, um eine gesunde Entwicklung des Kindes zu ermöglichen.

Dauer und Modalitäten

 

Familienpsychologische Gutachten werden gewöhnlich von den Gerichten in Auftrag gegeben.

In systemisch-lösungsorientierten Verfahren wird der Versuch unternommen, Eltern für einvernehmliche Lösungen zu gewinnen. Um dies zu erreichen, sollen Kooperation und Kommunikation zwischen den Elternteilen verbessert werden. Die Phase der Vermittlung kann jedoch nicht beliebig lange dauern, da der Zeitrahmen für die Erstellung eines Gutachtens auf drei bis sechs Monate befristet ist.

 

Die Teilnahme an den Gutachten ist stets freiwillig. 

Kontakt: Familienpsychologische Gutachten

Kontaktieren Sie mich hier. Alle Anfragen werden unverbindlich, von mir persönlich und immer mit absoluter Diskretion bearbeitet.

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